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Unser Mietvertrag sieht folgende Regelungen vor:

(nichtzutreffendes wird jeweils durchgestrichen)

Voraussetzung

Voraussetzung für die Begründung des Mietverhältnisses ist die Vorlage folgender Dokumente:

  • Nachweis einer Privat-Haftpflichtversicherung des Mieters,
  • Kopie seines Personalausweises (Vorder- und Rückseite),
  • Mieter-Selbstauskunft
  • Bankverbindung

Kündigungsfrist

Das Mietverhältnis endet spätestens mit dem vereinbarten Zeitpunkt, kann in beiderseitigem Einvernehmen jedoch auch für eine befristete Zeit verlängert werden. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei / vier Wochen, nach Absprache mit dem Vermieter kann sie jedoch auch verkürzt werden.

 

Mietsache

Vermietet wird in 63808 Haibach, Ankergasse 10, als möblierter Wohnraum ein Zimmer im

•Dachgeschoss Rechts („Findberg“) / Mitte ("Buchblick") bzw.

•Erdgeschoss Rechts ("Astrid") / Links ("Carina") 

Diele, Esszimmer, Küche, Bad, Gäste-WC und Waschplatz sind gemeinsam mit den Mietern der beiden anderen Zimmer im 2. OG zu nutzen. Das gleiche gilt für Bad und Flur im Erdgeschoss. Für die Ausstattung und Einrichtung wird sich auf die Beschreibung unter www.familie-dauerer.de bezogen.

 

Miete - Nebenkosten - Kaution

Die monatliche, im Voraus zu zahlende Miete beträgt 420,- / 450,- / 470,- €. Es handelt sich um eine Warmmiete, d.h. Nebenkosten wie Strom, Heizung, Wasser, Abfallentsorgung, Rundfunkgebühren sind enthalten.  Die Zahlungen sind kostenfrei für den Vermieter auf dessen Konto zu überweisen.

Zu Beginn des Mietverhältnisses ist eine Kaution zu zahlen, die nach beanstandungsloser Beendigung zeitnah auf ein Bankkonto des Mieters zurückgezahlt wird. Sie beträgt 1000,- €.

Die Kosten für die obligatorische Endreinigung betragen 100,- €. 

Wenn das Mietverhältnis in der ersten Hälfte des Miet-Monats beendet wird, beträgt die Miete für diesen Teilmonat grundsätzlich die Hälfte der Monatsmiete, bei Beendigung in der zweiten Hälfte ist die ganze Miete zu zahlen. 

Benutzung der Mietsache                                                                     

Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzen. Er ist verpflichtet, die Mieträume und gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. Die Aufnahme eines weiteren Bewohners in das gemietete Zimmer ist nicht erlaubt.

Damit die Räume nicht unnötig auskühlen und wegen der Gefahr möglicher Einbruchs- oder Sturmschäden ist darauf zu achten, dass die Fenster nicht ständig gekippt sind. Es dürfen keine Löcher in Wände oder Fußboden gebohrt werden. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch die Verletzung seiner ihm obliegenden Pflichten verursacht werden. Er haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch andere Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen, verursacht werden. Hat der Mieter oder der vorgenannte Personenkreis einen Schaden an der Mietsache verursacht, so hat er diesen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Mieter. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass das Haus eine Schließanlage besitzt. Bei Verlust eines Schlüssels durch den Mieter oder ihm zuzuordnende Personen kann der Vermieter den notwendigen Austausch der betroffenen Schlösser/Zylinder und Schlüssel auf Kosten des Mieters veranlassen. Diese Kosten betragen derzeit mindestens 1000,- Euro.

Der Mieter hat Schäden, für die er einstehen muss, unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorgelegen hat. Bei Beanstandungen behält sich der Vermieter vor, Fremdfirmen (z.B. zur Reinigung) zu beauftragen. Die anfallenden Kosten werden dem Mieter belastet. Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.

Zusammenleben

Gegenseitige Rücksichtnahme:

Lärm ist zu vermeiden, insbesondere ist die Nachtruhe ab 22:00 Uhr einzuhalten; Fernseher, Musik, Unterhaltungen usw. sollen so leise sein, dass im Rest des Hauses möglichst nichts davon zu hören ist.

Das vorhandene Mobiliar darf nicht demontiert, fremd genutzt oder ausgelagert werden. Es steht den Mietern eines Stockwerkes ebenso wie Geschirr und Wäsche gemeinsam zur Verfügung, sie müssen sich über Benutzung und Reinigung untereinander verständigen.

• Abfall schnell beseitigen: 

Die in der Gemeinde Haibach vorgeschriebenen Prinzipien zur Abfalltrennung sind einzuhalten, d. h. der anfallende Müll ist möglichst sortenrein zu sortieren (Papier, Glas, Metall, Kunststoffe, organische Abfälle, sonstiger Restmüll) und zeitnah in die entsprechenden im Hof aufgestellten Behälter zu entsorgen. Biomüll muss – in Zeitungspapier oder ähnliches eingewickelt – möglichst noch am gleichen Tag in die Biomülltonne gebracht werden.

 Rauchen: 

Rauchen in Haus- Hof- und Gartenbereich ist nicht gestattet.

Falls z. B. Besucher nicht auf das Rauchen verzichten können, so muss zum einen das Grundstück dazu verlassen werden, zum anderen dürfen auch keine Abfälle (Kippen u. ä.) hinterlassen werden - insbesondere nicht im Bereich der zum Grundstück gehörenden Begrenzungsmauer.

 Reinigung:

Der Mieter hat für die ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume sowie deren ausreichende Belüftung und Beheizung sowie Schutz der Innenräume vor Frost zu sorgen. Dies gilt auch für die gemeinsam zu nutzenden Räume, hier müssen die Mieter jeder Wohnung sich untereinander verständigen. 

Insbesondere muss die Duschkabine nach jedem Duschen trockengewischt und die Toilette nach jeder Benutzung gesäubert werden (die Toilettenbürste hängt nicht zur Zierde da, sie soll benutzt werden!). Die Fußböden der gemeinsam zu nutzenden Räume sind in wöchentlichem Wechsel von den Mietern eines Stockwerkes zu säubern. Die Mieter müssen dafür sorgen, dass sich besonders die gemeinsam genutzten Räume in ordentlichem, aufgeräumtem, sauberem Zustand befinden. 

 Das Parken im Hof ist den Mietern nicht gestattet.

 Das Halten von Haustieren ist nicht gestattet.

Betreten der Mietsache durch den Vermieter

Der Vermieter oder die von ihm Beauftragten dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten etc. in angemessenen Abständen und üblicherweise unter Anwesenheit des Mieters betreten. In dringenden Fällen ist der Vermieter berechtigt, mit Begleitperson die Mietsache ohne vorherige Anmeldung zu betreten. Wenn eines der Zimmer nicht vermietet ist, kann der Vermieter dieses jederzeit betreten. Auch die Benutzung der Küche (im 2.OG) und der sanitären Anlagen ist dem Vermieter (z.B. zum Blumengießen) ausnahmsweise gestattet.

Beendigung des Mietverhältnisses

Die Mietsache ist nach Beendigung des Mietvertrages geräumt und gereinigt („besenrein“) zu übergeben. Sämtliche Schlüssel, auch vom Mieter selbst beschaffte, sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten auszuhändigen. Kommt der Mieter diesen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen, reinigen sowie neue Schlösser anbringen lassen. Hat der Mieter die Mietsache mit weiteren Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alles sich aus diesem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche ist Aschaffenburg. Alle Vertragspartner erkennen durch Ihre Unterschrift den vorstehenden Vertrag als rechtsverbindlich an.